Verschärfte Trinkwasserverordnung 2011 in Kraft getreten
Die Regelungen der novellierten Trinkwasserverordnung 2011 (TrinkwV 2011) sind am 01.11.2011 in Kraft getreten.
Was regelt die Trinkwasserverordnung?
Die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung stellen sicher, dass im Trinkwasser weder mikrobiologische Krankheitserreger, noch gesundheitsschädliche chemische Stoffen enthalten sind (§§ 3 - 7 TrinkwV). Die Verordnung normiert einen umfangreichen Katalog von Anzeige-, Dokumentations-, Untersuchungs-, Handlungs- und Informationspflichten, die sich an die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen richten (§§ 13 – 17, 21 TrinkwV) und deren Verletzung mit einem Katalog von empfindlichen Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen bewehrt ist (vgl. §§ 24, 25 TrinkwV i.V.m. §§ 73 – 75 InfSG).
Relevanz für den Immobilienverwalter
Die Regelungen der Trinkwasserverordnung richten sich auch an Inhaber sogenannter Trinkwasser-Installationen. Damit ist dem Immobilieneigentümer, dem Vermieter und auch dem Immobilienverwalter die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Zustand der Hausinstallation und des abgegebenen Trinkwassers übertragen.
Neue Pflichten bei zentraler Trinkwassererwärmung
Die Trinkwasserverordnung 2011 dient auch der Eindämmung der Verunreinigung des Trinkwassers mit Legionellen. Gem. § 13 Abs. 5 TrinkwV müssen die Betreiber oder Inhaber einer Trinkwasser-Installation i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) und e) TrinkwV, in der sich eine sog. Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, deren Bestand dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Großanlagen sind dabei Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Damit gilt die Regelung faktisch für alle Mehrfamilienhäuser mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage, in denen Wohnungen vermietet, entgeltlich zur Nutzung überlassen oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV hat der Betreiber oder Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung i.S.d. § 13 Abs. 5 TrinkwV die Anlage, sofern es bei ihr zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, jährlich an repräsentativen Probeentnahmestellen auf Legionellen zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen, zehn Jahre verfügbar zu halten und innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt zu übersenden. Der Grenzwert für die im Trinkwasser vorhandene Legionellenkonzentration liegt bei 100 KBE (kolonienbildende Einheiten) pro 100 ml Trinkwasser (Anlage 3 Teil II zu § 7 TrinkwV).
Praxistipp
Es wird empfohlen, einen Beschluss über die Vergabe von Aufträgen zur Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Untersuchung der Trinkwasserqualität herbeizuführen. Die Installation eines Entnahmeventils für die Trinkwasserüberprüfung kann zur Kosteneinsparung mit dem Einbau eines Wärmemengenzählers kombiniert werden, der ab 2014 in allen vermieteten Immobilien Pflicht ist.
Quelle: BVI
Kanal-TÜV in NRW vor dem AUS!
Die rot-grüne NRW-Landesregierung kippt die Dichtheitsprüfung für private Kanalanschlüsse. Das kündigte Landesumweltminister Johannes Remmel (Grüne) an. „Wir werden im Januar im Landtag beantragen, den entsprechenden Paragrafen im Landeswassergesetz zu streichen“, sagte Remmel. Das bedeutet das Aus für den sogenannten Kanal-TÜV. Die bisherige Regelung sah vor, dass private Hausbesitzer ihre Abwasserkanäle bis 2015 auf Lecks prüfen lassen.
Der Minister appellierte an Hausbesitzer, die Beratungen abzuwarten. „Ich kann nur raten, derzeit nichts zu unternehmen“, sagte er. Im neuen Gesetz will er Prüfungen nur noch bei einem begründeten Verdacht auf ein Leck vorschreiben. „Das Bundesgesetz, das dichte Kanäle verlangt, kann man nicht einfach ignorieren“, so Remmel.
Im Landtag vertrat Remmel zuletzt nur eine Minderheitsmeinung. Rot-Grün stand ohne Mehrheit da, weil CDU und Linke angekündigt hatten, im Umweltausschuss einem FDP-Antrag zu folgen. Der sieht eine dauerhafte Aussetzung der Dichtheitsprüfung vor. Damit wäre die Minderheitskoalition erstmals in einer so wichtigen Frage überstimmt worden.
Seit langem fordert auch der BVI, das Gesetz auszusetzen, bis es eine bundesweit einheitliche Regelung gibt. Bislang schreiben lediglich NRW, Hamburg und Hessen ihren Bürgern diese Prüfungen vor.
Praxistip für die BVI-Mitglieder des LV West:
Bis zur Entscheidung des Landtages im Januar 2012 erst einmal keine Aufträge zur Kanaldichtheitsprüfung erteilen und wenn noch möglich bereits erteilte Aufträge auszusetzen.
Quelle: BVI
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