Verwaltungsrecht: Beim Castor-Transport geht Allgemeinheit vor Individuum
Anwohner der "Castor-Strecke" haben nicht das Recht, die Atommülltransporte (hier nach Gorleben) verbieten zu lassen. Die Genehmigungen für die Castor-Transporte dienen allein dem Schutz der Allgemeinheit und nicht speziell dem Schutz von Anwohnern der Strecke. Im Kon-kreten hatten sich zwei unmittelbar an der Strecke Wohnende gegen die Genehmigung eines bereits durchgeführten Transports vergeblich gewehrt. Sie wollten erreichen, dass künftige Atommülllieferungen nach Gorleben nicht „an ihrer Hautür vorbei“ verlaufen sollten. (Nieder-sächsisches OVG, 7 LB 58/09 u. a.)
Mietrecht: "Schwerer Junge" darf später vor die Tür gesetzt werden
Ein Vermieter darf einen Mietvertrag anfechten, wenn er bei Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt worden war, dass es sich bei dem neuen Mieter um einen (ehemaligen) Strafgefange-nen handelt, der wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden musste. Der Vermieter kann auf Räumung de Wohnung bestehen. Zwar sei ein Mietinteressent grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, so das Landgericht Dort-mund, Vorstrafen oder ein gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren zu offenbaren. Etwas Anderes müsse allerdings gelten, wenn - wie im konkreten Fall – der Mieter aus der Siche-rungsverwahrung nicht deshalb entlassen worden ist, weil er resozialisiert und die Sicherungsverwahrung aus diesem Grunde nicht mehr erforderlich ist, sondern gegen ihn massive beglei-tende Auflagen angeordnet worden waren. Dieser Umstand sei für die Willensbildung eines Vermieters mit Blick auf den Abschluss des Mietvertrages ausschlaggebend. Denn Bürgerproteste und die öffentliche Berichterstattung könnten negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter haben. „Unter Berücksichtigung dieser bei Abschluss des Mietvertrages begangenen arglistigen Täuschung ist dem Sicherungsverwahrten auch keine Räumungsfrist zu bewilligen gewesen“. (LG Dortmund, 1 S 198/11)
Eigentumswohnung: Eine "individuelle" Videoaktivierung ist erlaubt, bis...
Ein Wohnungseigentümer kann nachträglich eine Videoanlage in das gemeinschaftliche Klingeltableau einbauen lassen, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, das Bild nur in die Wohnung übertragen wird, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht. So entschieden vom Bundesgerichtshof gegen andere Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage. Die theoretische Möglichkeit einer Manipulation der Anlage rechtfertige nicht "die Annahme einer Beeinträchtigung", die über das hinzunehmende Maß hinausgehe. Ein Nachteil liege erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände "hinreichend wahrscheinlich ist". (BGH, V ZR 210/10)
Verwaltungsrecht: Gucken Doggen über die Mauer, darf die Polizei gerufen werden
Sind die deutschen Doggen einer Grundstückbesitzerin aus dem Zwinger ausgebrochen und schauen sie über die Mauer zum Nachbarn, so handelt der nicht "übertrieben", wenn er die Polizei ruft, die dann die herbeigerufene Tochter der Grundstücksbesitzen auffordert, die Hunde wieder in den Zwinger zurück zu bringen. Die Hundebesitzerin muss den Polizeieinsatz bezahlen (hier ging es um 140 €). Sie könne nicht argumentieren, so das Verwaltungsgericht Neu-stadt an der Weinstraße, es habe objektiv keine Gefahr bestanden. Haben die Hunde angeschlagen, als die Beamten eintrafen, so lag "der Anschein einer Gefahr" vor. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 5 K 256/11)
Grundsteuer: Der Hebesatz kann (fast) nach Belieben festgelegt werden
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass Steuerzahler keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes haben. Deswegen sei eine Erhöhung von Grundsteuern zur Sanierung von Gemeindestraßen zulässig. Die Bürger einer Gemeinde hätten keinen Anspruch darauf, dass Ausbaumaßnahmen für die Straße ausschließlich über Straßen-ausbaubeiträge finanziert werden. Im konkreten Fall hatte eine Kommune zunächst einen Hebesatz für die Grundsteuer in Höhe von 275 Prozent auf 350 Prozent hinaufgesetzt - und für das Jahr darauf auf 425 Prozent. Die Gemeinde beabsichtigte mit der Erhöhung, die Straßensanierung zu finanzieren. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem Grundsteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist (= Hebesatz). Es bestehe ein weites Steuerschöpfungsermessen, und die Steuerzahler hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes. (VwG Lüneburg, 2 A 337/09)
Quelle: IVD West
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